Grundsteuer an Mieter weitergeben: So geht’s richtig

Grundsteuer an Mieter weitergeben: So geht's richtig

Redaktion

Vermietung

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Die Grundsteuer ist eine wichtige Komponente der Betriebskosten, die Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen an ihre Mieter weitergeben können. Als Eigentümer einer Immobilie zahlen Sie die Grundsteuer in der Regel viermal jährlich an Ihre Kommune. Diese Steuer gehört zu den umlagefähigen Nebenkosten gemäß der Betriebskostenverordnung und kann somit auf die Mieter übertragen werden.

Um die Grundsteuer korrekt umzulegen, müssen Sie als Vermieter einige wichtige Punkte beachten. Die Umlage muss im Mietvertrag vereinbart sein und erfolgt üblicherweise in der jährlichen Nebenkostenabrechnung. Dabei spielt die Wohnfläche oder ein anderer vereinbarter Verteilerschlüssel eine entscheidende Rolle.

Bei der Weitergabe der Grundsteuer an Ihre Mieter ist es wichtig, dass Sie die gesetzlichen Fristen einhalten. Die Nebenkostenabrechnung, einschließlich der Grundsteuer, muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums erfolgen. Beachten Sie auch, dass sich die Berechnung der Grundsteuer ab 2025 ändern wird, was eine Neuberechnung und möglicherweise zusätzliche Angaben von Ihnen als Eigentümer erfordert.

Das Wichtigste in Kürze
  • Grundsteuer ist als Betriebskosten umlagefähig
  • Vereinbarung im Mietvertrag notwendig
  • Abrechnung erfolgt in der jährlichen Nebenkostenabrechnung
  • Gesetzliche Fristen für die Abrechnung beachten
  • Ab 2025 neue Berechnungsgrundlage für Grundsteuer
  • Bei gemischter Nutzung separate Abrechnung erforderlich

Voraussetzungen für die Umlage der Grundsteuer

Die Umlage der Grundsteuer auf Mieter ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Um die Grundsteuer rechtmäßig weitergeben zu können, müssen Vermieter einige wichtige Punkte beachten.

Rechtliche Grundlagen

Die Betriebskostenverordnung und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bilden die rechtliche Basis für die Umlage der Grundsteuer. Laut § 2 BetrKV zählt die Grundsteuer zu den umlagefähigen Betriebskosten. Der Paragraf 556 BGB regelt die generelle Umlage von Betriebskosten auf Mieter.

Die Grundsteuer wird in Grundsteuer A für landwirtschaftliche Flächen und Grundsteuer B für bebaute und bebaubare Flächen unterteilt. Ab 2025 kommt die Grundsteuer C hinzu, die Spekulationen besteuern und Anreize für den Wohnungsbau schaffen soll.

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Notwendige Formulierungen im Mietvertrag

Für die Umlage der Grundsteuer ist eine Umlageklausel im Mietvertrag unerlässlich. Diese Klausel muss klar und deutlich formuliert sein. Ein allgemeiner Verweis auf die Geltung der Betriebskostenverordnung reicht in den meisten Fällen aus.

Beachten Sie: Die Grundsteuer kann in voller Höhe auf Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. Bei zusätzlichen umzulegenden Kosten empfiehlt es sich, diese gesondert aufzuführen, um Missverständnisse zu vermeiden.

Die korrekte Formulierung im Mietvertrag ist entscheidend. Sie stellt sicher, dass Sie als Vermieter die Grundsteuer rechtmäßig auf Ihre Mieter umlegen können. Lassen Sie sich im Zweifelsfall von einem Fachanwalt für Mietrecht beraten, um Fehler zu vermeiden.

Berechnung der umlegbaren Grundsteuer

Die Grundsteuerberechnung ist ein wichtiger Aspekt für Vermieter und Mieter. Laut Betriebskostenverordnung kann die Grundsteuer auf Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag schriftlich festgelegt ist. Bei vollständiger Vermietung eines Objekts darf die gesamte Grundsteuer an die Mieter weitergegeben werden.

Ermittlung der Grundsteuerhöhe

Die Höhe der Grundsteuer basiert auf mehreren Faktoren. Für die Berechnung spielen der Einheitswert des Grundstücks, die Grundsteuermesszahl und der kommunale Hebesatz eine Rolle. Vermieter sollten beachten, dass sie trotz Umlage weiterhin die Schuldner der Grundsteuer bleiben.

Verteilung auf einzelne Mietparteien

Der Verteilerschlüssel für die Grundsteuer orientiert sich meist an der anteiligen Wohnfläche. Dies bedeutet, dass Mieter mit größeren Wohnungen einen höheren Anteil zahlen. Andere Möglichkeiten sind die Verteilung nach Anzahl der Personen oder Wohneinheiten.

VerteilungsmethodeBeschreibungVorteil
Anteilige WohnflächeBerechnung nach QuadratmeternGerecht bei unterschiedlichen Wohnungsgrößen
PersonenzahlAufteilung nach BewohnernBerücksichtigt tatsächliche Nutzung
WohneinheitenGleichmäßige Verteilung pro EinheitEinfache Berechnung

Bei Mischnutzung von Wohn- und Gewerbeflächen ist zu beachten, dass die Grundsteuer für Gewerbeflächen nicht auf Wohnungsmieter umgelegt werden darf. Ebenso sollten leerstehende Wohnungen bei der Verteilung berücksichtigt werden, um eine faire Aufteilung zu gewährleisten.

Besonderheiten bei gemischter Nutzung

Bei der Mischnutzung von Immobilien ergeben sich einige Besonderheiten hinsichtlich der Grundsteuer. Gebäude mit Wohn- und Gewerbeflächen erfordern oft eine differenzierte Betrachtung.

Trennung von Wohn- und Gewerbeflächen

In Gebäuden mit Mischnutzung fällt für Gewerbeeinheiten meist eine höhere Grundsteuer an. Dies kann zu einer Mehrbelastung für Mieter führen. Um eine faire Verteilung zu gewährleisten, ist eine getrennte Abrechnung der Grundsteuer für Wohnraum und Gewerbe oft notwendig.

Eine separate Berechnung ist erforderlich, wenn die zusätzliche Belastung für Wohnungsmieter 10% übersteigt. Dies gilt auch für Garagen oder Stellplätze, die nur von bestimmten Mietern genutzt werden.

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Beispielrechnungen für gemischte Nutzung

Betrachten wir ein Beispiel für die Grundsteuerverteilung bei Mischnutzung:

NutzungsartFläche (m²)Einheitswert (€/m²)Grundsteuer (€/Jahr)
Wohnraum8001.0002.400
Gewerbe2001.500900

In diesem Fall würde die Grundsteuer für Wohnraum und Gewerbe getrennt berechnet und umgelegt. Die Gewerbeeinheiten haben einen höheren Einheitswert und tragen somit proportional mehr zur Gesamtgrundsteuer bei.

Beachten Sie: Bei leer stehenden Einheiten darf die Grundsteuer nicht auf andere Mieter umgelegt werden. Vermieter können in solchen Fällen einen Antrag auf Grundsteuererlass stellen, um die Steuerbelastung zu reduzieren.

Grundsteuer bei Leerstand und Vermietung

Bei der Vermietung von Immobilien spielt die Grundsteuer eine wichtige Rolle. Sie wird auf Grundbesitz erhoben und von den Eigentümern gezahlt. Doch wie verhält es sich mit der Grundsteuer bei Leerstand?

Regelungen bei leerstehenden Wohnungen

Wenn Wohnungen leer stehen, ergeben sich besondere Herausforderungen für Vermieter. Die Grundsteuer muss in diesem Fall zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden, oft anhand der Kalendertage. Bei teilweisem Leerstand dürfen Sie die Grundsteuer für unvermietete Flächen nicht auf verbleibende Mieter umlegen. Dies kann zu finanziellen Belastungen führen, da Mietausfälle die Kosten nicht decken.

Möglichkeiten zur Grundsteuerminderung bei Leerstand

Gute Nachrichten für Vermieter: Es gibt Wege zur Grundsteuerminderung bei Leerstand. Sie können bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen. Eine Minderung oder Befreiung ist möglich bei unverschuldetem Leerstand, etwa durch Brand, Sturm oder Hochwasser. Auch außergewöhnliche Belastungen, wie Denkmalschutzauflagen, können berücksichtigt werden.

Wichtig zu beachten: Der Leerstand darf nicht durch Sie als Eigentümer verursacht sein, zum Beispiel durch zu hohe Mietforderungen. Die Grundsteuer wird vom Finanzamt der zuständigen Gemeinde festgesetzt und gilt bis zum Erhalt eines Änderungsbescheids. Ab 2025 soll die Grundsteuer in Deutschland neu berechnet werden, was möglicherweise Auswirkungen auf Ihre Situation haben könnte.

Die durchschnittliche Höhe der Grundsteuer beträgt laut dem Deutschen Mieterbund 18 Cent pro Quadratmeter und Monat. Bei einer 100-Quadratmeter-Wohnung würde das eine jährliche Belastung von etwa 216 Euro bedeuten. Diese Zahlen verdeutlichen, wie wichtig es ist, Möglichkeiten zur Grundsteuerminderung bei Leerstand zu nutzen.

Praktische Tipps zur Umlage der Grundsteuer

Die korrekte Umlage der Grundsteuer erfordert Aufmerksamkeit und regelmäßige Überprüfung. Vermieter sollten die Grundsteuer stets im Blick behalten, da sie sich ändern kann und Auswirkungen auf die Nebenkostenabrechnung hat.

Regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Nebenkosten

Eine sorgfältige Prüfung der Grundsteuer ist unerlässlich. Die Berechnung basiert auf dem vom Finanzamt festgesetzten Einheitswert des Grundstücks. Änderungen können die Höhe der umzulegenden Kosten beeinflussen. Vermieter sollten daher die Grundsteuer regelmäßig überprüfen und bei Bedarf anpassen.

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Bei nachträglichen Erhöhungen haben Vermieter die Möglichkeit, Nachforderungen innerhalb von drei Monaten nach Festsetzung zu stellen. Dies gilt auch nach Ablauf der üblichen Abrechnungsfrist, jedoch nur für Mieter, die zum Zeitpunkt der Grundsteueränderung in der Immobilie wohnten.

Kommunikation mit den Mietern

Transparente Kommunikation ist entscheidend. Informieren Sie Ihre Mieter frühzeitig über Änderungen der Grundsteuer und mögliche Nachforderungen. Eine klare Erklärung der Situation und der Berechnungsgrundlage fördert das Verständnis und minimiert Konflikte.

Nutzen Sie digitale Tools für die Nebenkostenabrechnung, um Fehler zu vermeiden und die Transparenz zu erhöhen. Diese Hilfsmittel erleichtern die Erstellung korrekter Abrechnungen und sparen Zeit.

AspektWichtige Punkte
ÜberprüfungRegelmäßige Kontrolle der Grundsteuer
NachforderungenInnerhalb von 3 Monaten nach Festsetzung möglich
KommunikationFrühzeitige und klare Information der Mieter
HilfsmittelEinsatz digitaler Tools für Nebenkostenabrechnungen

Beachten Sie, dass bestimmte Kosten wie Instandsetzung oder Bankgebühren nicht auf Mieter umgelegt werden dürfen. Eine sorgfältige Dokumentation und Aufbewahrung aller Belege ist unerlässlich, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Fazit: Die wichtigsten Punkte im Überblick

Die Grundsteuerumlage ist ein wichtiger Aspekt im Mietrecht, den Sie als Vermieter kennen sollten. Ab 2025 tritt eine neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer in Kraft, basierend auf dem Grundbesitzwert, der Steuermesszahl und dem Hebesatz. Dies könnte Auswirkungen auf das Vermieter-Mieter-Verhältnis haben.

Gemäß § 556 Absatz 1 BGB können Sie die Grundsteuer auf Ihre Mieter umlegen, sofern dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Bei der Verteilung in Mehrfamilienhäusern spielt die Wohnfläche eine zentrale Rolle. Beachten Sie bei gemischter Nutzung, dass eine getrennte Abrechnung für Wohn- und Gewerbeflächen nötig sein kann. Der Bundesgerichtshof hat hier eine Grenze von 10 Prozent für die Mehrbelastung festgelegt.

Als Vermieter dürfen Sie nachträgliche Grundsteuererhöhungen auf Mieter umlegen, auch über gesetzliche Fristen hinaus. Ein Erhöhungsvorbehalt in der Nebenkostenabrechnung kann dabei hilfreich sein, besonders wenn die Grundsteuer rückwirkend oder verspätet festgesetzt wird. Bei unverschuldetem Leerstand oder außergewöhnlichen Belastungen wie Denkmalschutzkosten können Sie Grundsteuerminderungen beantragen.

Für ein gutes Vermieter-Mieter-Verhältnis empfiehlt sich eine transparente Kommunikation und regelmäßige Überprüfung der Grundsteuer. So stellen Sie sicher, dass die Grundsteuerumlage fair und rechtmäßig erfolgt und beide Seiten vom Mietrecht profitieren.

Häufig gestellte Fragen

Auf welcher rechtlichen Grundlage kann die Grundsteuer auf Mieter umgelegt werden?

Die rechtliche Grundlage für die Umlage der Grundsteuer bildet § 556 BGB und die Betriebskostenverordnung (§ 2 Nr. 1 BetrKV). Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag ist erforderlich, um die Grundsteuer auf Mieter umzulegen.

Wie berechnet sich die umzulegende Grundsteuer?

Die Grundsteuer berechnet sich aus Grundsteuermesszahl, Hebesatz und Einheitswert. Bei vollständiger Vermietung kann die gesamte Grundsteuer umgelegt werden. Die Verteilung erfolgt meist nach anteiliger Wohnfläche, kann aber auch nach Anzahl der Personen oder Wohneinheiten erfolgen.

Wie wird die Grundsteuer bei gemischter Nutzung (Wohn- und Gewerbeflächen) behandelt?

Bei gemischter Nutzung muss die Grundsteuer getrennt berechnet werden, wenn die zusätzliche Belastung für Wohnungsmieter 10% übersteigt. Grund: Gewerbeflächen haben oft höhere Einheitswerte und damit höhere Grundsteuern.

Darf die Grundsteuer für leerstehende Wohnungen auf die verbleibenden Mieter umgelegt werden?

Nein, bei teilweisem Leerstand darf die Grundsteuer für unvermietete Flächen nicht auf verbleibende Mieter umgelegt werden. Vermieter können bei der zuständigen Behörde eine Grundsteuerminderung beantragen.

Wie sollte die Kommunikation mit Mietern bezüglich der Grundsteuer gestaltet werden?

Klare Kommunikation mit den Mietern über Änderungen und Nachforderungen ist wichtig. Eine transparente Kommunikation und regelmäßige Überprüfung der Grundsteuer sind für ein gutes Vermieter-Mieter-Verhältnis wichtig.

Quellenverweise

  1. https://www.buhl.de/steuer/ratgeber/grundsteuer-umlegen/
  2. https://www.nebenkostenabrechnung.com/grundsteuer-mischobjekte/
  3. https://wohnglueck.de/artikel/grundsteuer-auf-mieter-umlegen-80873
  4. https://www.immoportal.com/verwalten/immobilienverwaltung/wie-wird-die-grundsteuer-berechnet-und-umgelegt
  5. https://grundsteuer.de/mieter-vermieter/umlage-nebenkosten
  6. https://www.advocado.de/ratgeber/steuerrecht/grundsteuer/grundsteuer-auf-mieterinnen-umlegen-so-funktionierts.html
  7. https://www.mietrecht.org/nebenkosten/grundsteuer/
  8. https://www.vermieter-ratgeber.de/fachmagazin/mietrechturteil/grundsteuer-auf-mieter-umlegen-das-muessen-vermieter-beachten.html
  9. https://kanzlei-herfurtner.de/gemischt-genutztes-grundstueck/
  10. https://hellohousing.de/grundsteuer-umlegen/
  11. https://housinganywhere.com/de/Deutschland/grundsteuer
  12. https://www.ratgeber-haus-verkaufen.de/grundsteuer-auf-mieter-umlegen/
  13. https://www.nib.de/news/nebenkosten-richtig-abrechnen-das-koennen-vermieter-an-mieter-weitergeben
  14. https://objego.de/blog/grundsteuer-auf-mieter-umlegen/
  15. https://www.fachanwalt.de/magazin/mietrecht/grundsteuer-umlegen
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