Grunderwerbsteuer-Befreiung Familie: So sparen Sie beim Immobilienkauf

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Redaktion

Grunderwerbssteuer

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Träumen Sie vom Eigenheim, aber schrecken vor den hohen Kosten zurück?

Die Grunderwerbsteuer kann beim Immobilienkauf eine erhebliche finanzielle Hürde darstellen. In Deutschland variiert der Steuersatz je nach Bundesland zwischen 3,5% und 6,5% des Kaufpreises. Doch es gibt gute Nachrichten: Bei Verkäufen innerhalb der Familie existieren Möglichkeiten zur Steuerbefreiung, die Ihnen bares Geld sparen können.

Besonders interessant ist die Befreiung von der Grunderwerbsteuer beim Verkauf von Immobilien oder unbebauten Grundstücken an Verwandte ersten Grades. Das bedeutet, dass Eltern ihren Kindern ein Haus verkaufen können, ohne Grunderwerbsteuer zu zahlen. Diese Regelung gilt auch für Schenkungen und Erbschaften innerhalb der Familie.

Um von dieser Steuerbefreiung zu profitieren, ist eine korrekte Dokumentation und Antragstellung beim zuständigen Finanzamt unerlässlich. Lassen Sie sich von einem Notar beraten, um alle steuerlichen Bestimmungen sicher zu navigieren. Mit der richtigen Vorgehensweise können Sie beim Familienverkauf erheblich sparen und Ihren Traum vom Eigenheim kostengünstiger verwirklichen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Grunderwerbsteuer variiert zwischen 3,5% und 6,5% je nach Bundesland
  • Steuerbefreiung möglich bei Verkäufen an Verwandte ersten Grades
  • Gilt auch für Schenkungen und Erbschaften innerhalb der Familie
  • Korrekte Dokumentation und Antragstellung beim Finanzamt notwendig
  • Notarielle Beratung empfohlen für reibungslosen Ablauf
  • Erhebliches Einsparpotenzial beim Familienverkauf

Wer ist von der Grunderwerbsteuer befreit?

Bei der Übertragung von Immobilien spielt die Steuerbefreiung für Verwandte eine wichtige Rolle. Viele Familienmitglieder profitieren von Ausnahmen bei der Grunderwerbsteuer. Lassen Sie uns einen Blick darauf werfen, wer genau von dieser Steuer befreit ist.

Verwandte in gerader Linie

Die Steuerbefreiung Verwandte umfasst Personen in gerader Linie. Dazu gehören Eltern, Kinder, Großeltern und Enkelkinder. Auch Urenkel und weitere direkte Vorfahren oder Nachkommen fallen in diese Kategorie. Interessanterweise sind auch nichteheliche Kinder in dieser Linie eingeschlossen, mit Ausnahme unehelicher Kinder vor dem 1.7.1949.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

Bei der Ehegatten Grunderwerbsteuer gibt es ebenfalls Befreiungen. Verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartner genießen den Vorteil, keine Grunderwerbsteuer zahlen zu müssen, wenn sie Immobilien untereinander übertragen. Diese Regelung gilt sogar nach einer Scheidung oder Aufhebung der Partnerschaft.

Stiefkinder und Adoptivkinder

Bei der Immobilienübertragung werden Adoptivkinder den leiblichen Kindern gleichgestellt. Sie profitieren also von denselben Steuervorteilen. Auch Stiefkinder fallen unter diese Regelung. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Grundstückserwerbe zwischen adoptierten Kindern und ihren früheren Verwandten können von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sein.

PersonengruppeSteuerbefreiungBesonderheiten
Verwandte in gerader LinieJaInklusive Urenkel und weitere direkte Verwandte
Ehegatten und LebenspartnerJaAuch nach Scheidung oder Aufhebung der Partnerschaft
Adoptiv- und StiefkinderJaAusnahme bei Erwerb zwischen Adoptierten und früheren Verwandten

Beachten Sie, dass die Grunderwerbsteuer in Deutschland je nach Bundesland zwischen 3,5% und 6,5% variiert. In einigen Fällen, wie in Nordrhein-Westfalen, können Sie sogar eine teilweise Rückerstattung beantragen. Es lohnt sich also, die Möglichkeiten der Steuerbefreiung genau zu prüfen.

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Welche Immobilienübertragungen sind steuerfrei?

Bei Immobilienübertragungen gibt es verschiedene steuerfreie Möglichkeiten. Der steuerfreie Immobilienverkauf zwischen Verwandten ist eine beliebte Option für Familien.

Verkauf zwischen Eltern und Kindern

Immobilienverkäufe zwischen Eltern und Kindern sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt für Verwandte in gerader Linie, also auch für Großeltern und Enkel. So können Familien Immobilien flexibel übertragen, ohne zusätzliche Steuern zu zahlen.

Schenkungen und Erbschaften

Bei Schenkung Immobilie oder Erbschaft Grundstück fällt keine Grunderwerbsteuer an. Allerdings können Schenkung- oder Erbschaftsteuer anfallen. Beachten Sie die unterschiedlichen Freibeträge je nach Verwandtschaftsgrad. Geschwister haben beispielsweise nur einen Freibetrag von 20.000 € bei Schenkungen.

Übertragungen zwischen Ehepartnern

Ehepartner genießen ebenfalls Steuervorteile. Immobilienübertragungen zwischen ihnen sind grunderwerbsteuerfrei. Dies gilt auch bei Scheidungen oder Vermögensauseinandersetzungen.

BundeslandGrunderwerbsteuersatz
Bayern3,5%
Sachsen3,5%
Hamburg4,5%
Baden-Württemberg5,0%

Die Grunderwerbsteuersätze variieren je nach Bundesland. In Bayern und Sachsen beträgt der Satz 3,5%, während er in Hamburg bei 4,5% liegt. Baden-Württemberg hat einen Satz von 5,0%, wobei eine Erhöhung diskutiert wird.

Grenzen der Steuerbefreiung

Bei der Grunderwerbsteuer gibt es wichtige Einschränkungen zu beachten. Nicht alle Familienmitglieder profitieren von der Steuerbefreiung. Lassen Sie uns die Grenzen genauer betrachten.

Geschwister und andere Verwandte

Grundstücksverkäufe zwischen Geschwistern unterliegen der Grunderwerbsteuer. Die Steuerbefreiung gilt nur für Verwandte in gerader Linie wie Eltern, Kinder, Enkel und Großeltern. Auch andere entfernte Verwandte wie Cousins oder Tanten müssen beim Immobilienkauf Grunderwerbsteuer zahlen. Die Grunderwerbsteuer Geschwister kann eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen.

Freigrenze von 2.500 Euro

Es existiert eine allgemeine Freigrenze für die Grunderwerbsteuer. Der Erwerb eines Grundstücks ist steuerfrei, wenn der Wert für die Steuerberechnung 2.500 Euro nicht übersteigt. Überschreiten Sie diese Freigrenze Immobilienübertragung, wird die gesamte Summe steuerpflichtig. Diese Steuerbefreiung Limite gilt unabhängig vom Verwandtschaftsgrad.

VerwandtschaftsgradSteuerbefreiungFreigrenze
Eltern, Kinder, GroßelternJaKeine
Geschwister, CousinsNein2.500 Euro
Ehepartner, LebenspartnerJaKeine

Beachten Sie: Die unentgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück unter Geschwistern ist nicht grundsätzlich von der Grunderwerbsteuer befreit, auch wenn es sich um eine Schenkung handelt. Planen Sie eine Immobilienübertragung in der Familie, sollten Sie diese Grenzen sorgfältig prüfen.

Wie Sie die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen

Um die Grunderwerbsteuer Befreiung zu nutzen, müssen Sie einige wichtige Schritte beachten. Der Prozess beginnt mit der Sammlung der erforderlichen Dokumente für den Grunderwerbsteuer Antrag. Anschließend erfolgt die Antragstellung beim Finanzamt für die Immobilienübertragung.

Erforderliche Dokumente

Für die Steuerbefreiung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Kaufvertrag der Immobilie
  • Nachweise über das Verwandtschaftsverhältnis (z.B. Geburtsurkunden, Heiratsurkunde)
  • Bei Erbschaften: Sterbeurkunde und Testament

Achten Sie darauf, dass alle Dokumente vollständig und aktuell sind. Die Übertragung eines Familienheims auf Kinder oder Enkel im Erbfall bleibt steuerfrei, wenn die Wohnfläche nicht mehr als 200 m² beträgt und der Einzug unverzüglich erfolgt.

Antragstellung beim Finanzamt

Der Grunderwerbsteuer Antrag muss beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Beachten Sie dabei:

  • Fristgerechte Einreichung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss
  • Vollständige Unterlagen beilegen
  • Angabe des Verwandtschaftsgrads und der Art der Übertragung
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Die Steuerbefreiung gilt für Übertragungen an Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel und Urenkel sowie weitere Verwandte in gerader Linie. Bei Immobilien-Schenkungen unter Auflagen wird der Nießbrauch als Entgelt angesehen, wodurch die Steuerfreiheit nicht zur Anwendung kommt.

Wichtig: Die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags ist trotz Steuerbefreiung notwendig. Beachten Sie auch, dass bei Erbschaften eine sechsmonatige Frist für den Einzug ins Familienheim gilt, um die Steuerbefreiung zu erhalten.

Sonderfälle und Ausnahmen

Bei der Grunderwerbsteuer gibt es einige Sonderfälle, die besondere Beachtung verdienen. Diese betreffen oft familiäre Situationen und können erhebliche steuerliche Vorteile bieten.

Scheidung und Vermögensauseinandersetzung

Die Immobilienübertragung Scheidung ist ein wichtiger Sonderfall. Wenn Ehepartner sich trennen und ihr Vermögen aufteilen, bleibt die Übertragung von Grundstücken steuerfrei. Dies gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Beachten Sie, dass diese Regelung nur für die Vermögensauseinandersetzung im Rahmen der Scheidung gilt. Spätere Übertragungen können steuerpflichtig sein. Es ist ratsam, die Immobilienübertragung zeitnah zur Scheidung durchzuführen.

Grundstückstausch innerhalb der Familie

Ein Grundstückstausch Steuerbefreiung kann unter bestimmten Umständen möglich sein. Wenn Sie ein Grundstück mit einem Verwandten in gerader Linie tauschen, kann dies steuerfrei sein.

Allerdings gelten hier strenge Regeln. Der Tausch muss fair und ohne zusätzliche Zahlungen erfolgen. Auch die zeitliche Komponente spielt eine Rolle. Es ist wichtig, den Tausch vertraglich korrekt zu gestalten.

Zu den Sonderfällen Grunderwerbsteuer gehören auch Erbengemeinschaften. Wenn mehrere Erben ein Grundstück aufteilen, kann dies unter Umständen steuerfrei sein. Ähnliches gilt für die Auflösung von Gesellschaften.

Denken Sie daran: Jeder Fall ist einzigartig. Lassen Sie sich von einem Steuerberater beraten, um die für Sie günstigste Lösung zu finden. So können Sie von möglichen Steuervorteilen profitieren und gleichzeitig rechtlich auf der sicheren Seite sein.

Steuerliche Folgen bei Weiterverkauf

Beim Weiterverkauf einer Immobilie müssen Sie einige steuerliche Aspekte beachten. Die Immobilien Spekulationsfrist spielt dabei eine wichtige Rolle. Verkaufen Sie eine nicht selbst genutzte Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf, kann dies zu Steuerzahlungen führen.

Spekulationsfrist beachten

Die zehnjährige Spekulationsfrist gilt für Immobilien, die Sie nicht selbst bewohnt haben. Verkaufen Sie innerhalb dieser Frist, müssen Sie mit Weiterverkauf Steuern rechnen. Der Gewinn aus dem Verkauf wird dann als Einkommen betrachtet und entsprechend besteuert. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie die Immobilie mindestens drei Jahre lang selbst genutzt haben.

Einkommensteuerliche Aspekte

Bei der Einkommensteuer Immobilienverkauf gibt es einige Punkte zu beachten. Selbst wenn Sie die Immobilie steuerfrei erworben haben, können beim Weiterverkauf Steuern anfallen. Der Veräußerungsgewinn wird zu Ihrem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und mit Ihrem persönlichen Steuersatz belegt.

Beachten Sie, dass die Grunderwerbsteuer zwischen 3,5% und 6,5% je nach Bundesland variieren kann. In Bayern und Sachsen beträgt der Steuersatz 3,5%, während er im Saarland, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und Brandenburg bei 6,5% liegt. Diese Steuer fällt an, wenn Sie die Immobilie an Personen verkaufen, die nicht zu Ihren nahen Familienangehörigen zählen.

Um Steuern zu sparen, sollten Sie die Spekulationsfrist im Auge behalten und mögliche Steuerbefreiungen prüfen. Eine sorgfältige Planung kann Ihnen helfen, die steuerlichen Folgen beim Weiterverkauf Ihrer Immobilie zu optimieren.

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Tipps zur Optimierung der Steuerbefreiung

Die Steueroptimierung bei Immobilien ist ein wichtiges Thema für Familien. Es gibt viele Gestaltungsmöglichkeiten, um Grunderwerbsteuer zu sparen und die finanziellen Vorteile zu maximieren.

Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

Eine kluge Strategie ist die Übertragung des Familienheims zu Lebzeiten. Dies kann sowohl Schenkungsteuer als auch Erbschaftsteuer einsparen. Die Steuerbefreiung gilt für selbst genutzte Eigentumswohnungen oder Häuser, nicht aber für Ferienwohnungen. Ein großer Vorteil: Die Befreiung ist wertmäßig nicht begrenzt.

Sie können auch ein Nießbrauchrecht oder Wohnrecht bei der Übertragung vereinbaren. Sogar mit dem Eigenheim verbundene Schulden fallen unter die Steuerbefreiung. Beachten Sie: Bei schwerer Erkrankung muss die Grundbucheintragung vor dem Todesfall erfolgen.

Fallstricke vermeiden

Vorsicht bei Übertragungen zwischen Geschwistern. Der Freibetrag beträgt hier nur 20.000 Euro. Ein Grundstückstausch kann zur Steuerfalle werden. Eine Alternative: Rückübertragung an die Eltern und Weiterschenkung ans Kind – aber Achtung, doppelte Notargebühren!

Bei Erbengemeinschaften gilt: Nur etwa 20 Prozent sind Alleinerben. Beachten Sie die Freibeträge: 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder. Vererbte Wohnimmobilien bleiben steuerfrei, wenn der Partner sie 10 Jahre bewohnt.

GestaltungsmöglichkeitVorteilZu beachten
Übertragung zu LebzeitenSteuer- und ErbschaftsteuerersparnisRechtzeitige Grundbucheintragung
NießbrauchrechtFlexibilität für ÜbertragendeSteuerliche Auswirkungen prüfen
Rückübertragung an ElternVermeidung GrunderwerbsteuerDoppelte Notarkosten

Nutzen Sie diese Gestaltungsmöglichkeiten beim Familienverkauf, um Ihre Steueroptimierung bei Immobilien zu verbessern. Lassen Sie sich von Experten beraten, um alle legalen Wege zum Grunderwerbsteuer sparen auszuschöpfen.

Fazit: Vorteile der Grunderwerbsteuer Befreiung für Familien

Die Grunderwerbsteuer Befreiung für Familien bietet erhebliche Familienimmobilien Steuervorteile. Bei Immobilienverkäufen zwischen Ehegatten und direkten Familienangehörigen, einschließlich Stief- und Adoptivkindern, entfällt die Grunderwerbsteuer komplett. Diese Regelung ermöglicht eine vereinfachte Vermögensübertragung innerhalb der Familie und sorgt für eine spürbare finanzielle Entlastung.

Die Grunderwerbsteuer Ersparnis kann beträchtlich sein, wenn Sie bedenken, dass die Steuersätze je nach Bundesland zwischen 3,5% und 6,5% variieren. In Bayern beispielsweise würde der Kauf eines Grundstücks für 500.000 Euro ohne Befreiung zu einer Steuer von 17.500 Euro führen. Diese Summe können Sie durch die Steuerbefreiung einsparen und sinnvoll in Ihre Familienimmobilie investieren.

Für eine optimale Nutzung der Steuervorteile bei der Vermögensübertragung Familie ist eine sorgfältige Planung unerlässlich. Beachten Sie, dass neben Verkäufen auch Schenkungen und Erbschaften von der Grunderwerbsteuer befreit sind. Dennoch sollten Sie prüfen, ob in Ihrem Fall eventuell Erbschafts- oder Schenkungssteuern anfallen. Mit einer durchdachten Strategie können Sie die Grunderwerbsteuer Befreiung als wirksames Instrument zur finanziellen Optimierung Ihrer Familienimmobilien nutzen.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist von der Grunderwerbsteuer befreit?

Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder), Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind von der Grunderwerbsteuer bei Immobilienübertragungen befreit. Auch Stiefkinder und Adoptivkinder werden dabei den leiblichen Kindern gleichgestellt.

Welche Immobilienübertragungen sind steuerfrei?

Verkäufe zwischen Eltern und Kindern, Schenkungen und Erbschaften von Immobilien an Verwandte in gerader Linie sowie Übertragungen zwischen Ehepartnern sind grunderwerbsteuerfrei. Schenkungen und Erbschaften können jedoch der Schenkung- oder Erbschaftsteuer unterliegen.

Gibt es Grenzen der Steuerbefreiung?

Geschwister und andere Verwandte in der Seitenlinie sind nicht von der Grunderwerbsteuer befreit. Es gilt eine allgemeine Freigrenze von 2.500 Euro, bei Überschreitung wird die gesamte Summe steuerpflichtig.

Wie kann man die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen?

Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung sind der Kaufvertrag, Nachweise über das Verwandtschaftsverhältnis und die Antragstellung beim zuständigen Finanzamt erforderlich. Die Unterlagen müssen fristgerecht und vollständig eingereicht werden.

Gibt es Sonderfälle und Ausnahmen?

Bei Scheidungen bleibt die Immobilienübertragung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung steuerfrei. Auch ein Grundstückstausch innerhalb der Familie kann unter bestimmten Bedingungen steuerfrei sein. Sonderregelungen können außerdem bei Erbengemeinschaften oder der Auflösung von Gesellschaften gelten.

Welche steuerlichen Folgen gibt es bei einem Weiterverkauf?

Eine Spekulationsfrist von 10 Jahren ist bei nicht selbst genutzten Immobilien zu beachten. Innerhalb dieser Frist können Spekulationssteuern anfallen. Außerdem kann ein Gewinn aus dem Verkauf einkommensteuerpflichtig sein, außer die Immobilie wurde mindestens drei Jahre selbst genutzt.

Quellenverweise

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  3. https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/weilbach-grestg-3-allgemeine-ausnahmen-von-der-besteu-8-grundstueckserwerb-durch-verwandte-in-gerader-linie-und-ihnen-gleichgestellte-personen-3-nr6-grestg_idesk_PI25844_HI2211399.html
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  5. https://grunderwerbsteuer.de/immobilie/steuerbefreiungen/geschwister
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  7. https://grunderwerbsteuer.de/immobilie/steuerbefreiungen/familie-eltern-kinder
  8. https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/grunderwerbsteuer-31-allgemeine-ausnahmen-von-der-besteuerung_idesk_PI20354_HI2678086.html
  9. https://www.haufe.de/steuern/steuerwissen-tipps/erbschaftsteuerbefreiung-des-familienheims-fallstricke_170_532820.html
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  12. https://www.iww.de/sr/renten-und-steuern/mandanten-fragen-welche-befreiungen-gibt-es-bei-der-grunderwerbsteuer-f136375
  13. https://www.hausfrage.de/grunderwerbsteuer-schenkung/
  14. https://www.fischer-immobilien-muenchen-grundstuecksverkauf.de/blog/grundstuecksverkauf-an-verwandte-kaum-anders-als-ein-regulaerer-verkauf
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  16. https://www.deubner-steuern.de/themen/grunderwerbsteuer/
  17. https://vesting-stb.de/schenken-uebertragung-des-familienheims-eigenheim-auf-den-ehegatten-zu-lebzeiten-um-einfach-erbschaftsteuer-und-schenkungsteuer-zu-sparen/
  18. https://www.ecovis.com/agrar/2022/02/17/grunderwerbsteuer-das-gilt-beim-grundstueckstausch-zwischen-geschwistern/
  19. https://www.pt-magazin.de/de/specials/dienstleistungen/12-steuertipps-für-erbengemeinschaften-und-ihre-mi_lpqo8yv1.html
  20. https://www.loewe-finanz.de/grunderwerbsteuer-befreiung/
  21. https://www.haas-und-haas.com/wp-content/uploads/2019/10/Special-11-2019-Haas.pdf
  22. https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Steuerrecht/Sonstiges-Steuerrecht/Grunderwerbsteuer/

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