Aufnahmerecht

Das Aufnahmerecht bezeichnet das Recht, eine Person oder eine Sache in ein Grundstück oder eine Wohnung aufzunehmen.

Das Aufnahmerecht ist ein häufig übersehener, aber äußerst relevanter Bestandteil des deutschen Wohnrechts. Es regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Person, die ein Wohnrecht besitzt, weitere Personen in die betreffende Immobilie aufnehmen darf. Gerade bei Schenkungen, Erbschaften oder Übertragungen von Immobilien innerhalb der Familie spielt dieses Recht eine entscheidende Rolle. Es schafft Klarheit darüber, wer mit dem Wohnberechtigten zusammenleben darf – und unter welchen Bedingungen.

Gesetzliche Grundlage des Aufnahmerechts

Die rechtliche Basis für das Aufnahmerecht findet sich im § 1093 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dort wird das Aufnahmerecht als Teil des sogenannten dinglichen Wohnrechts beschrieben. Dieses unterscheidet sich deutlich vom schuldrechtlichen Wohnrecht, das lediglich auf einer vertraglichen Vereinbarung beruht. Das dingliche Wohnrecht – und damit auch das Aufnahmerecht – wird im Grundbuch eingetragen und hat somit eine besonders starke rechtliche Wirkung. Es bleibt auch dann bestehen, wenn die Immobilie den Eigentümer wechselt.

Wer darf im Rahmen des Aufnahmerechts aufgenommen werden?

Das Aufnahmerecht erlaubt es dem Berechtigten, bestimmte Personen in seine Wohnung oder sein Haus aufzunehmen. In der Regel betrifft dies enge Familienangehörige, Lebenspartner oder Personen, die für Pflege oder Hauswirtschaft erforderlich sind. Typische Beispiele sind Eltern, die nach einer Hausüberschreibung weiterhin im Familienheim wohnen dürfen, oder Kinder, die ihre pflegebedürftigen Eltern aufnehmen. Wichtig ist: Das Aufnahmerecht dient der sozialen und familiären Lebensführung – es ist also kein unbegrenztes Wohnrecht für beliebige Dritte.

Voraussetzungen für die Aufnahme weiterer Personen

Die Aufnahme weiterer Personen unterliegt bestimmten Bedingungen. Zulässig ist sie nur, wenn sie dem Zweck des Wohnrechts entspricht und keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für den Eigentümer entstehen. Das bedeutet: Der Wohnberechtigte darf Personen aufnehmen, die zur standesgemäßen Bedienung oder Pflege beitragen oder familiär verbunden sind. Eine beliebige Untervermietung oder gewerbliche Nutzung fällt nicht darunter. Ziel ist es, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Recht des Nutzers und dem Eigentumsschutz zu wahren.

Rechte des Wohnberechtigten

Wer ein Wohnrecht inklusive Aufnahmerecht besitzt, hat umfangreiche Nutzungsrechte. Dazu gehört der freie Zugang zu den gemeinsam genutzten Einrichtungen wie Garten, Keller oder Garage – sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Eigentümer darf die Wohnräume, die dem Berechtigten zustehen, nicht ohne dessen Zustimmung betreten. Das Aufnahmerecht stärkt also die Privatsphäre und Selbstbestimmung des Berechtigten erheblich.

Pflichten des Wohnberechtigten

Neben den Rechten bestehen auch Verpflichtungen. Der Wohnberechtigte muss die laufenden Nebenkosten (z. B. Strom, Wasser, Heizung) tragen und ist für die gewöhnliche Instandhaltung und kleinere Reparaturen verantwortlich. Größere Sanierungen oder strukturelle Arbeiten fallen hingegen in den Zuständigkeitsbereich des Eigentümers. Diese klare Aufteilung der Kosten soll Konflikte vermeiden und eine faire Nutzung der Immobilie sicherstellen.

Anwendung des Aufnahmerechts in der Praxis

In der Praxis findet das Aufnahmerecht häufig bei Immobilienübertragungen innerhalb der Familie Anwendung. Wenn etwa Eltern ihr Haus auf die Kinder überschreiben, sichern sie sich oft ein lebenslanges Wohnrecht mit Aufnahmerecht. So können sie auch künftig mit Angehörigen oder einer Pflegeperson zusammenleben. Damit diese Vereinbarung rechtlich bindend ist, muss sie notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden.

Ist das Aufnahmerecht übertragbar?

Nein. Das Aufnahmerecht ist höchstpersönlicher Natur – es ist also an die Person des Berechtigten gebunden und nicht übertragbar. Es kann weder verkauft noch vererbt werden. Stirbt der Berechtigte, erlischt das Recht automatisch, es sei denn, im Vertrag ist ausdrücklich etwas anderes geregelt.

Dauer des Aufnahmerechts

In der Regel besteht das Aufnahmerecht lebenslang, also bis zum Tod der berechtigten Person. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei vertraglicher Aufhebung oder durch eine einvernehmliche Regelung, kann es vorzeitig enden.

Eintragung ins Grundbuch

Damit das Aufnahmerecht seine volle rechtliche Wirkung entfaltet, muss es im Grundbuch eingetragen werden. Nur dann gilt es als dingliches Recht und bleibt auch gegenüber Dritten wirksam. Ohne Eintragung besteht lediglich ein vertraglicher Anspruch, der im Streitfall deutlich schwächer abgesichert ist.

Häufig gesuchte Begriffe:

Aufnahmerecht, Wohnrecht, Nießbrauchrecht, lebenslanges Wohnrecht, Immobilienrecht, Grundbucheintrag, Erbrecht, notarielle Beurkundung, Pflege und Betreuung, standesgemäße Bedienung, Nebenkosten, Hausüberschreibung.