Österreich lockt mit Postkartenpanoramen, verlässlicher Infrastruktur, stabiler Rechtsordnung und der Tatsache, dass der Euro keine Währungsgrenzen kennt. Zwischen Seen und Skigebieten erscheinen Ferienwohnungen und -häuser als dauerhafte Eintrittskarte in die Lieblingsregion. Wer aus Deutschland stammt, findet grundsätzlich offene Türen: Innerhalb der Europäischen Union genießen deutsche Staatsangehörige beim Immobilienerwerb die gleiche Behandlung wie Österreicherinnen und Österreicher. Zugleich wirkt eine zweite Ebene: Raumordnungs- und Grundverkehrsrecht der Bundesländer steuern streng, wie Ferienimmobilien genutzt werden dürfen. Der Traum ist erreichbar, aber er verlangt einen klaren Blick auf Genehmigungen, Widmungen, Abgaben, Steuern, Finanzierung und Vermietung.
Für EU- und EWR-Bürger besteht keine besondere Ausländer-Genehmigungspflicht; sie sind Inländerinnen und Inländern gleichgestellt. Dennoch gelten landesrechtliche Vorgaben zum Grundverkehr, zur Raumordnung und zur Zweckwidmung für alle, gleich welcher Nationalität.
Rechtlicher Rahmen: Gleichstellung auf Bundesebene, Besonderheiten in den Ländern
Was EU-Gleichstellung bedeutet – und was nicht
Die Gleichstellung bedeutet: Für die Eintragung im Grundbuch und den Abschluss eines Kaufvertrags verlangt der Bund keine Sondergenehmigung, nur weil der Erwerber eine deutsche Staatsangehörigkeit hat. Wer jedoch ein Feriendomizil möchte, stößt in vielen Gemeinden auf reservierte Nutzungsbestimmungen. Ob ein Objekt als „Freizeitwohnsitz“, „Zweitwohnsitz“ oder „Hauptwohnsitz“ verwendet werden darf, ergibt sich nicht aus dem Kaufvertrag, sondern aus der planungsrechtlichen Widmung und den konkreten landesrechtlichen Regeln.
Freizeitwohnsitz, Zweitwohnsitz, Hauptwohnsitz: Begriffe mit spürbaren Folgen
Unter „Freizeitwohnsitz“ versteht das Tiroler Raumordnungsgesetz Gebäude, Wohnungen oder Gebäudeteile, die nicht dem ganzjährigen, mit dem Lebensmittelpunkt verbundenen Wohnbedürfnis dienen, sondern bloß zeitweilig zu Erholungszwecken genutzt werden. Diese Definition prägt die Praxis in den westlichen Bundesländern; wo Freizeitwohnsitze nur in klar ausgewiesenen Zonen zulässig sind, drohen bei widmungswidriger Nutzung empfindliche Sanktionen.
Gerade Tirol, Salzburg und Vorarlberg regeln den Zweitwohnsitz eng. In Tirol werden bei illegaler Freizeitwohnsitznutzung hohe Verwaltungsstrafen verhängt; in der Judikatur wird immer wieder bestätigt, dass Behörden streng gegen widmungswidrige Nutzungen vorgehen. Parallel existieren in einzelnen Ländern Zweitwohnsitzabgaben, die die Gemeinden per Verordnung einheben können.
Die rechtliche Landschaft verändert sich zudem dynamisch. So hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt Verordnungen zur Freizeit- oder Zweitwohnsitzabgabe geprüft; teils wurden Gemeindeverordnungen aufgehoben, während das Grundprinzip – eine Abgabe für Zweitwohnsitze – grundsätzlich bestehen bleibt. Wer kaufen möchte, sollte daher neben der Landesgesetzgebung auch aktuelle Gemeindeverordnungen prüfen.
Freizeit- oder Zweitwohnsitz in der Praxis: Warum das Exposé nicht genügt
Ob ein Haus oder eine Wohnung tatsächlich als Freizeitwohnsitz genutzt werden darf, ergibt sich aus Flächenwidmungs- und Bebauungsplan sowie allfälligen Kennzeichnungen der Gemeinde. Ein Exposé mit Ferienfotos ist keine Rechtsgrundlage. In Tirol muss bei Käufen in bestimmten Gemeinden regelmäßig bestätigt werden, dass kein neuer Freizeitwohnsitz begründet wird; die Behörden achten auf Formulierungen in Verträgen und untersagen widmungswidrige Nutzungen konsequent.
Vermietung, Eigennutzung und Widmungsfragen: Spielräume kennen
Touristische Kurzzeitvermietung und Wohnungseigentum
Ob eine Wohnung in touristischen Intervallen vermietet werden darf, hängt nicht nur von der Landesplanung ab, sondern auch von der Widmung im Wohnungseigentumsvertrag und vom Bau- und Wohnrecht vor Ort. Der Oberste Gerichtshof hat mehrfach klargestellt: Wiederholte Kurzzeitvermietung von zu Wohnzwecken gewidmeten Einheiten kann eine genehmigungspflichtige Widmungsänderung darstellen. Ohne Zustimmung oder gerichtliche Genehmigung drohen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche anderer Wohnungseigentümer. Wien hat zusätzlich die Kurzzeitvermietung ab Juli 2024 auf maximal 90 Tage pro Kalenderjahr beschränkt, sofern es sich um Home-Sharing im eigenen Wohnsitz handelt.
Beherbergung und Umsatzsteuer
Umsätze aus Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen unterliegen in Österreich grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 Prozent. Wer touristisch vermietet, bewegt sich daher umsatzsteuerlich nicht in der generellen Vermietungsbefreiung, sondern in einem tatbestandsmäßig ermäßigten Bereich. Bemessung und Pflichten richten sich nach dem Umsatzsteuerrecht; nebenbei können Entgelte für mitvermietete Einrichtungsgegenstände dem Normalsteuersatz von 20 Prozent unterliegen.
Zweitwohnsitzabgabe, Ortstaxe und Gästemeldung
Zusätzlich zur Einkommen- und Umsatzsteuer können örtliche Abgaben anfallen, etwa eine Zweitwohnsitzabgabe in Vorarlberg oder kommunale Abgaben in Salzburg. Bei touristischer Vermietung ist üblicherweise eine Ortstaxe zu entrichten und eine Gästemeldung vorzunehmen. Details variieren nach Gemeinde; Auskünfte geben die jeweiligen Ämter.
Der Weg zum Eigentum: Ablauf, Prüfung und Absicherung
Rechtliche Prüfung, Kaufvertrag und Grundbuch
Vor der Unterschrift stehen die Prüfung des Grundbuchs und der Widmung sowie allfälliger Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte, Wohnrechte oder Hypotheken. Kaufverträge werden in Österreich typischerweise von Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten oder Notarinnen/Notaren erstellt. Die Eintragung des Eigentumsrechts erfolgt im Grundbuch; sie macht den Erwerb dinglich wirksam und öffentlich nachvollziehbar.
Treuhand und Rangordnung: wie der Kaufpreis sicher fließt
In der Praxis wird der Kaufpreis treuhändig abgewickelt. Die Rechtsanwaltskammern führen Treuhandbücher und kontrollieren den Ablauf. Ab einem gewissen Volumen ist die Registrierung im elektronischen Treuhandbuch Standard. Häufig wird vor Auszahlung eine „Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung“ im Grundbuch angemerkt, die den Rang für die spätere Eigentumseintragung sichert und Doppelverkäufe verhindert.
Energieausweis und Informationspflichten
Beim Verkauf oder bei der Vermietung muss ein gültiger Energieausweis vorgelegt und ausgehändigt werden; die Informationspflicht gilt bereits in Inseraten. Wer den Energieausweis nicht fristgerecht bereitstellt, riskiert Verwaltungsstrafen.
Kaufnebenkosten und aktuelle Gebührenregeln
Was üblicherweise anfällt
Die Grunderwerbsteuer beträgt grundsätzlich 3,5 Prozent der Gegenleistung. Für die Eintragung des Eigentumsrechts fallen in aller Regel 1,1 Prozent Grundbucheintragungsgebühr an. Wird ein Pfandrecht (Hypothek) eingetragen, beträgt die Eintragungsgebühr 1,2 Prozent der besicherten Summe. Hinzu kommen Kosten für Vertragserrichtung und Treuhand, sowie – sofern ein Makler involviert ist – eine Provision bis maximal 3 Prozent des Kaufpreises zuzüglich 20 Prozent Umsatzsteuer. In der Summe bewegen sich Erwerbsnebenkosten im Praxisbild häufig im Bereich um zehn Prozent des Kaufpreises, abhängig vom Einzelfall.
Temporäre Gebührenbefreiung: Wann sie greift – und wann nicht
Zwischen 1. Juli 2024 und dem 1. Juli 2026 besteht eine zeitlich befristete Befreiung von der Grundbuchs- und Pfandrechtseintragungsgebühr bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro, bei darüber liegenden Werten anteilig; ab zwei Millionen Euro entfällt die Befreiung gänzlich. Diese Erleichterung ist an deutliche Bedingungen geknüpft: Der Erwerb muss Wohnraum betreffen, der der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient, nachweisbar durch Hauptwohnsitzmeldung und Aufgabe bisheriger Wohnrechte. Kurz gesagt: Sie gilt nicht für klassische Freizeit- oder Zweitwohnsitze.
Steuern im Betrieb und im Verkauf: aus deutscher Sicht mit österreichischem Anker
Mieteinnahmen, Doppelbesteuerung und Zuständigkeit
Einkünfte aus Vermietung einer in Österreich gelegenen Immobilie werden in Österreich besteuert. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich weist das Besteuerungsrecht für Immobilieneinkünfte grundsätzlich dem Belegenheitsstaat zu; eine Anrechnung in Deutschland erfolgt nach deutschem Recht. Bei touristischer Vermietung sind neben der Einkommensteuer die umsatzsteuerlichen Pflichten zu beachten.
Verkauf: Immobilienertragsteuer
Gewinne aus der Veräußerung privater Immobilien unterliegen in Österreich seit 2012 grundsätzlich der Immobilienertragsteuer mit einem besonderen Steuersatz von 30 Prozent. Die Berechnung richtet sich nach Neu- oder Altvermögen und speziellen Pauschalierungsregeln. Für Nichtansässige gelten die gleichen Grundsätze; maßgeblich ist, dass sich das Objekt in Österreich befindet.
Finanzierung: Kreditvergabe heute – nach dem Ende der KIM-Verordnung
Was sich 2025 geändert hat
Österreich hat von Juli 2022 bis Juni 2025 die Kreditvergabe für Wohnimmobilien durch die KIM-Verordnung standardisiert. Eckpunkte waren eine maximale Laufzeit von 35 Jahren, eine Schuldendienstquote von 40 Prozent und eine Eigenmittelquote von rund 20 Prozent. Diese Verordnung ist am 30. Juni 2025 ausgelaufen. Seither setzt die Finanzmarktaufsicht mit einem Rundschreiben („WIK“) Leitplanken für eine solide Vergabe; die Institute orientieren sich weiterhin an jenen Größenordnungen, haben aber formal mehr Handlungsspielraum.
Steht die Wahl eines Kreditgebers im Raum, lohnt der Blick auf Praxisunterschiede: Österreichische Banken besichern üblicherweise am österreichischen Objekt und erwarten landesübliche Unterlagen, während deutsche Institute selten eine österreichische Immobilie als einzige Sicherheit akzeptieren. In beiden Fällen verlangt die Bank eine Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch; dafür fällt die erwähnte 1,2-Prozent-Gebühr an, sofern keine der zeitlich befristeten Ausnahmen greift. Zudem ist zu beachten, dass die temporäre Gebührenbefreiung bei der Pfandrechtseintragung nur für Hauptwohnsitzprojekte gilt.
Sollte die Immobilienfinanzierung im In- oder Ausland erfolgen?
Bei einem klassisch genutzten Feriendomizil sprechen die geografische Nähe des Objekts, die Grundbuchpraxis und die Pfandrechtseintragung oft für ein österreichisches Institut; die Kreditprüfung bleibt in Euro, somit ohne Währungsrisiko. Erfolgt die Finanzierung in Deutschland, sind zusätzliche Sicherheiten oder striktere Beleihungsgrenzen keine Seltenheit. Eine seriöse Gegenüberstellung der Gesamtkosten inklusive Nebenkosten, Gebühren, Versicherungen und Tilgungsmodalitäten bringt Klarheit, zumal Laufzeit, Zinssystem und Nebenspesen eine erhebliche Wirkung auf die Gesamtrendite haben. Formuliert man die Entscheidungsfrage offen, kann gesagt werden: Sollte die Immobilienfinanzierung in Österreich rascher umsetzbar sein und die Bank die lokale Abwicklung inklusive Treuhand und Pfandrechtseintragung aus einer Hand organisieren, entsteht ein Vorteil in der Transaktionssicherheit; überwiegen dagegen auf deutscher Seite Vertrautheit, Konditionen und zusätzliche Sicherheiten, kann die Lösung über die Hausbank punkten.
Typische Fallstricke und wie sie sich vermeiden lassen
Widmungswidrige Nutzung
Die verbreitetste Fehlannahme: „Ferienwohnung“ sei ein frei wählbarer Begriff. In Wahrheit entscheidet die Widmung. Wer ein Objekt ohne ausgewiesene Freizeitwohnsitz- oder touristische Nutzungswidmung erwirbt und es dennoch als Ferienimmobilie oder für Kurzzeitvermietung nutzt, riskiert Untersagungen und Strafen. In Tirol werden Bußgelder in beträchtlicher Höhe ausgesprochen; andere Länder ziehen nach.
Zu knappe Prüfung vor der Unterschrift
Vertrag, Grundbuch, Flächenwidmungsplan, allfällige Dienstbarkeiten und die Hausordnung einer Wohnungseigentumsanlage sind gemeinsam zu lesen. Ein Exposé ersetzt keine Rechtsprüfung. Ohne Rangordnung im Grundbuch und ohne standardisierte Treuhandabwicklung steigt das Risiko, dass nach Bezahlung unerwartete Belastungen eingeschrieben werden.
Steuern und Abgaben unterschätzt
Neben Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und Maklerkosten fallen je nach Gemeinde Zweitwohnsitzabgaben an; bei touristischer Vermietung kommen Ortstaxe, Umsatzsteuerpflichten und Meldepflichten hinzu. Das kann die anfängliche Gesamtrechnung deutlich verschieben.
Kurzzeitvermietung ohne Genehmigung
Wenngleich die Gemeinde touristische Nutzung erlaubt, kann in einem Wohnungseigentumshaus zusätzlich die Zustimmung der Miteigentümer nötig sein. Die OGH-Judikatur zu touristischer Nutzung in Wohnwidmung ist umfassend; wer ohne Genehmigung vermietet, riskiert Verfahren mit Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. Wien begrenzt Home-Sharing stadtweit auf 90 Tage pro Jahr.
Praxisnah gedacht: Wie die Suche nach der „richtigen“ Ferienimmobilie in Österreich gelingt
Regionale Unterschiede verstehen
Wer Panoramalage in klassischen Tourismusorten wählt, trifft auf knappe Kontingente und besonders restriktive Widmungen. In Vorarlberg existieren landesweite Regelungen zur Erhebung von Zweitwohnsitzabgaben; in Salzburg lösten jüngere Entscheidungen Debatten über die Einstufung und Zulässigkeit bestimmter Abgabenmodelle aus. Ostösterreich ist in vielen Gemeinden offener, verlangt aber bei Kurzzeitvermietung eine genaue Beachtung der Bauordnung.
Reale Nutzung planen – nicht nur die Anschaffung
Ob Eigennutzung im Winter, Vermietung in der Zwischensaison oder eine Mischung: Jede Konstellation hat rechtliche und steuerliche Konsequenzen. Beherbergung bringt Umsatzsteuer und Ortstaxe, rein private Nutzung nicht. Eine Zweitwohnsitzabgabe kann auch bei reiner Eigennutzung anfallen. Sinnvoll ist eine Gesamtbetrachtung über die geplante Nutzungsdauer hinweg – inklusive möglichem späteren Verkauf und der dann anfallenden Immobilienertragsteuer.
Finanzierungsbausteine nüchtern kalkulieren
Zinsbindung, Tilgung, Nebenspesen und Gebühren sind zu addieren, nicht zu isolieren. Das gilt besonders in Jahren, in denen die formellen Kreditobergrenzen nicht mehr gesetzlich fixiert sind, Banken aber weiterhin mit Aufsichtsleitlinien arbeiten. Die Pfandrechtseintragung, der Eintrag des Eigentums und die Grunderwerbsteuer summieren sich spürbar; Vorteile aus der temporären Gebührenbefreiung greifen nur beim Hauptwohnsitz.
Beispielhafte Zeitleiste eines sauberen Erwerbs
Vom Suchprofil zur Schlüsselübergabe
Am Anfang steht die Abklärung der Widmung bei Gemeinde oder Stadtplanung. Erst wenn feststeht, dass ein Objekt als Freizeit- oder Zweitwohnsitz zulässig ist, lohnt eine vertiefte Prüfung. Danach folgt die rechtliche Due Diligence mit Grundbuchsauszug, Sichtung der Wohnungseigentumsunterlagen, der Hausordnung und möglicher Dienstbarkeiten. Auf dieser Basis wird ein Kaufvertrag entworfen und eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung angemerkt. Parallel klärt die Kreditseite, ob eine österreichische Bank besichert; die Pfandurkunde wird vorbereitet. Nach Verbücherung des Eigentumsrechts erfolgt die Endauszahlung aus dem Treuhandkonto.
Länder-Spotlight: Westösterreich
Tirol
Tirol definiert Freizeitwohnsitze klar und knapp und beschränkt sie auf ausgewiesene Bereiche. Vertragsklauseln enthalten nicht selten ausdrückliche Erklärungen, wonach kein Freizeitwohnsitz begründet wird. Wer trotzdem widmungswidrig nutzt, riskiert hohe Geldstrafen.
Salzburg
In Salzburg ist das Thema Zweitwohnsitz ebenso sensibel; die Landesgesetzgebung und Gemeindeordnungen regeln Abgaben und Kontingente. Aktuelle Diskussionen zeigen, dass Gerichte einzelne Verordnungen kassieren können – die Pflicht zur genauen Prüfung im Einzelfall wird dadurch umso wichtiger.
Vorarlberg
Vorarlberg hat mit dem Zweitwohnungsabgabegesetz einen Rahmen, der Gemeinden zur Einhebung ermächtigt und jährlich Kategorisierungen vorsieht. Dadurch kann die Belastung je nach Gemeinde deutlich variieren.
Langfristige Perspektive: halten, vermieten, verkaufen
Vermietung auf Dauer oder saisonal
Wer dauerhaft vermietet, bewegt sich einkommensteuerlich klassisch in Vermietung und Verpachtung; touristische Vermietung bringt die erwähnte umsatzsteuerliche Dimension ins Spiel. Die Wahl eines professionellen Betreibers oder eines Apartmentmodells kann rechtlich wie wirtschaftlich sinnvoll sein, verlangt aber genaue Prüfung der Verträge, insbesondere in Wohnungseigentumsanlagen.
Exit-Strategie
Beim späteren Verkauf greift die österreichische Immobilienertragsteuer. Ob Neufall oder Altfall, welche Anschaffungs- und Nebenkosten angesetzt werden dürfen und ob Sondertatbestände vorliegen, entscheidet die konkrete Berechnung. Doppelbesteuerungsfragen im Verhältnis zu Deutschland werden durch das Abkommen aufgelöst; maßgeblich bleibt, dass der Belegenheitsstaat Österreich die primäre Besteuerungshoheit hat.
Fazit: erreichbar, aber nur mit Kompass
Ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung in Österreich lässt sich von deutscher Seite realisieren, ohne Hürden bei der Staatsangehörigkeit. Entscheidend ist nicht der Pass, sondern die Zweckwidmung. Wer die planungsrechtliche Landkarte ernst nimmt, die Finanzierung solide aufstellt, Treuhand- und Rangordnungsmechanik nutzt und Steuer- sowie Abgabevorschriften in die Kalkulation holt, kann den Traum auf tragfähige Beine stellen. In klassischen Alpenspots kocht das Wasser schneller: Freizeitwohnsitze sind knapp, die Auflagen streng, die Kontrollen konsequent – dafür bleiben Wertstabilität und Nachfrage robust. Die Verordnungskulisse zur Kreditvergabe hat sich 2025 formal gelockert, doch Banken und Aufsicht arbeiten weiterhin mit belastbaren Maßstäben. Mieteinnahmen, Umsatzsteuer, Ortstaxe und mögliche Zweitwohnsitzabgaben gehören ebenso ins Bild wie die Immobilienertragsteuer beim Exit. Am Ende zahlt sich jene Gründlichkeit aus, die in Österreichs Liegenschaftsrecht seit jeher gute Geschäfte von schlechten unterscheidet.
Verwendete Quellen:
- eigene Recherche
- https://www.oesterreich.gv.at/themen/bauen_und_wohnen/grundstueckskauf_und_grundbuch/grundstueckskauf/1/Seite.200041.html
- https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=LrT&Gesetzesnummer=20000647&Paragraf=13
- https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/bauen_und_wohnen/grundstueckskauf_und_grundbuch/grundbuch/1/Seite.600203
- https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/bauen_und_wohnen/grundstueckskauf_und_grundbuch/grundstueckskauf/3/Seite.200054
- https://www.rakwien.at/?bereich=treuhandbuch&seite=klienten
- https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/bauen_und_wohnen/grundstueckskauf_und_grundbuch/grundstueckskauf/Seite.200060
- https://www.justiz.gv.at/file/2c94848b6d50e800016d68bfacd67745.de.0/richtlinie_tp_9_geb%C3%BChrenausl%C3%B6sender_tatbestand_enfassung_-_corporate_design_neu.pdf
- https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/immobilien-grundstuecke/grunderwerbsteuer/steuersatz.html
- https://www.bmj.gv.at/themen/Zivilrecht/Befreiung-von-der-Grundbuch-Eintragungsgeb%C3%BChr-bei-Erwerb-von-Wohnraum.html
- https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2024/maerz/abschaffung-grundbuch-pfandrechtseintragung.html
- https://www.oesterreich.gv.at/de/lexicon/I/Seite.991651
- https://www.usp.gv.at/themen/steuern-finanzen/umsatzsteuer-ueberblick/steuersaetze-und-steuerbefreiungen-der-umsatzsteuer.html
- https://findok.bmf.gv.at/?segmentId=a3f6db86-fe12-437c-a6e0-332580029dec
- https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/bauen_und_wohnen/wohnen/1/Seite.210400
- https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007799
- https://www.fma.gv.at/kim-v-ende-fma-erwartet-stabile-kreditvergabe/
- https://www.fma.gv.at/fma/fma-rundschreiben/
- https://www.fma.gv.at/wp-content/plugins/dw-fma/download.php?d=7460&nonce=2fc4b73c91ce689b
- https://www.wien.gv.at/wohnen/baupolizei/pdf/merkblatt-verwendung-wohnungen-kurzzeitvermietung.pdf
- https://www.wien.gv.at/wohnen/baupolizei/pdf/faq-verwendung-wohnungen-kurzzeitvermietung.pdf
- https://www.wien.gv.at/wirtschaft/privat-vermieten-touristische-zwecke
- https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/touristische-nutzung-einer-eigentumswohnung/
- https://at.schindhelm.com/news-jusful/news/news-aus-dem-immobilienvertragsrecht-uebergang-von-gewaehrleistungsanspruechen-beim-weiterverkauf-1
- https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/reisen_und_freizeit/reisen-und-ferien/7/Seite.2960407
- https://www.tirol.gv.at/tourismus/aufenthaltsabgabe/
- https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrVbg&Gesetzesnummer=20001747
- https://www.bregenz.gv.at/rathaus/news/zweitwohnsitzabgabe-kuenftig-auch-in-bregenz
- https://www.stadt-salzburg.at/formulare/steuern-und-abgaben/abgabe-auf-zweitwohnsitze
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